Rechtsanwalt Dr. Christoph Junck
Fachanwalt für Arbeitsrecht | Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht


Die für mich zuständige Rechtsanwaltskammer hat mir die Befugnis verliehen, auf den Gebieten des Arbeitsrechts sowie des Handels- und Gesellschaftsrechts die Bezeichnung »Fachanwalt« zu führen.

Ich bin hiermit einer von 8 der gegenwärtig insgesamt 12.882 Rechtsanwälte, die bei der RAK Köln mit einer entsprechenden Doppelqualifikation zugelassen sind (Stand: Juli 2023).  


Die sachgemäße Bearbeitung dienstrechtlicher Mandate setzt regelmäßig profunde Kenntnisse auf beiden Rechtsgebieten voraus. Stehen Dienstverhältnisse mit Gesellschaftern, Geschäftsführern und Vorständen auf dem Spiel, gilt es die zahlreichen, gegenüber dem Arbeitsrecht bestehenden gesellschaftsrechtlichen Besonderheiten zu kennen und entsprechende Fallstricke zu vermeiden.


So kann es die Beteiligten teuer zu stehen kommen, wenn für die sofortige Kündigung eines GmbH-Geschäftsführers zwar eigentlich ein wichtiger Grund bestanden hat, der Kündigung aber letztlich der Erfolg vor Gericht versagt bleibt, weil formelle Anforderungen nicht eingehalten wurden. Anders als bei der Kündigung, die zu ihrer Wirksamkeit in der Regel der vorherigen Anhörung eines Arbeitnehmers nicht bedarf, ist zur Kündigung eines Geschäftsführers der GmbH ein formeller Gesellschafterbeschluss notwendig. Dieser ist auf einer eigens hierzu anberaumenden Gesellschafterversammlung zu treffen. Handelt es sich bei dem Geschäftsführer gleichzeitig um einen Gesellschafter gilt es, bereits vor und sodann auf der Gesellschafterversammlung Fehler zu vermeiden, um die Rechtsposition des Mandanten nicht unnötig zu schwächen.

Will ein Geschäftsführer seine Tätigkeit aufgegeben, um sie bei einem Konkurrenzunternehmen fortzusetzen, wäre es fatal, wenn man die strengen arbeitsrechtlichen Vorgaben, die an die Wirksamkeit nachvertraglicher Wettbewerbsverbote gestellt werden, 1 zu 1 auf den Geschäftsführer einer GmbH oder Vorstand einer AG, sei es bei der Vertragsgestaltung oder der Verhandlung eines Aufhebungsvertrags, überträgt.


Mandanten sind hier klar im Vorteil, wenn sie sich auf einen Rechtsanwalt stützen können, der über eingehende Kenntnisse und Erfahrung nicht nur auf dem Gebiet des Arbeits-, sondern auch des Gesellschaftsrechts verfügt.


 

Fachanwalt

 

Genauso wie es wohl für manchen Fluggast angenehm zu erfahren ist, dass sein Pilot bereits einmal ein Flugzeug gesteuert hat und weiß, wo an Bord die Schalterknöpfe sich befinden, ist es für die Mehrzahl der Rechtsuchenden beruhigend zu wissen, wenn ihr Rechtsanwalt nicht zum ersten Mal ein Scheidungsverfahren durchführt oder als Verteidiger für einen Angeklagten vor Gericht plädieren muss.

Um Rechtsuchenden, für die die fachliche Qualifikation ihres Rechtsanwalts im Vordergrund steht, die Suche nach einem für sie geeigneten Rechtsanwalt zu erleichtern, gibt es Fachanwälte. Die Befugnis, eine Fachanwaltsbezeichnung für ein bestimmtes Rechtsgebiet zu führen, kann denjenigen Rechtsanwälten verliehen werden, die auf dem jeweiligen Rechtsgebiet besondere theoretische Kenntnisse und praktische Erfahrungen nachgewiesen haben.

Die für den Erwerb des Fachanwaltstitels erforderlichen Voraussetzungen ergeben sich aus der Fachanwaltsordnung (FAO).

Für die Führung einer Fachanwaltsbezeichnung muss ein Rechtsanwalt hiernach eine dreijährige Zulassung und Tätigkeit innerhalb der letzten sechs Jahre vor Antragsstellung vorweisen. Zudem hat er seine besonderen praktischen Erfahrungen durch die persönliche und weisungsfreie Bearbeitung von Fällen im jeweiligen Fachgebiet zu belegen. Schließlich hat der Rechtsanwalt nachzuweisen, dass er über besondere theoretische Kenntnisse auf dem jeweiligen Rechtsgebiet verfügt. Die Kenntnisse müssen die üblicherweise durch die berufliche Ausbildung vermittelten Kenntnisse auf dem Fachgebiet erheblich übersteigen sowie die verfassungs- und europarechtlichen Bezüge des Fachgebiets umfassen. Der Nachweis erfolgt in der Regel durch einen erfolgreich absolvierten Fachanwaltslehrgang. Die Gesamtdauer des Lehrgangs muss mindestens 120 Zeitstunden betragen, wobei der Bewerber sich zusätzlich mindestens drei Aufsichtsarbeiten mit einer Mindestdauer von insgesamt 15 Stunden erfolgreich unterzogen haben muss.


 

Unterschied zum »Rechtsanwalt für Arbeitsrecht« und »Rechtsanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht«

 

Die Begriffe »Rechtsanwalt für Arbeitsrecht« und »Rechtsanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht« klingen ähnlich wie »Fachanwalt für Arbeitsrecht« oder »Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht«. Von Rechtsanwälten, die keinen Fachanwaltslehrgang durchlaufen haben und nicht befugt sind, die jeweilige Fachanwaltsbezeichnung zu führen, werden die Bezeichnung »Rechtsanwalt für …« gelegentlich zu Werbezwecken gebraucht.


Nach der Rechtsprechung ist die Verwendung der Bezeichnung »Rechtsanwalt für Arbeitsrecht« oder »spezialisierter Rechtsanwalt für Arbeitsrecht« solchen Rechtsanwälten, die keine Fachanwälte auf dem jeweiligen Fachgebiet sind, nur dann gestattet, wenn sie zumindest über die theoretischen Kenntnisse und praktischen Erfahrungen verfügen, die denen eines Fachanwalts entsprechen (OLG Frankfurt, Urteil vom 30. April 2015 – 6 U 3/14).

Die Anforderungen an den Nachweis sind recht hoch:

  • Ein Fachanwalt hat auf seinem Rechtsgebiet mindestens drei Jahre Berufserfahrung und in dieser Zeit eine hohe Fallzahl absolviert. Dies sind die Mindestvoraussetzungen für den Erwerb des Titels.
  • Ein Fachanwalt ist verpflichtet, für den Erwerb und Erhalt seines Titels regelmäßig an Fort- und Weiterbildungen teilzunehmen.
  • Die Eignung der Fachanwälte wird durch einen Ausschuss geprüft, dem regelmäßig nur solche Mitglieder angehören, die selbst berechtigt sind, die Fachanwaltsbezeichnung zu führen.
  • Anders als bei Nichtfachanwälten wird durch die Rechtsanwaltskammer jährlich kontrolliert, ob ein Fachanwalt seiner Verpflichtung zur Fortbildung auf dem jeweiligen Rechtsgebiet nachkommt.


Da der Gesetzgeber zu Recht davon ausgeht, dass man nicht auf allen Rechtsgebieten sich gleich gut auskennen kann, wurde die Zahl von Fachanwaltschaften, die einem Rechtsanwalt verliehen werden kann, begrenzt. Bis Ende August 2009 konnte Rechtsanwälten die Befugnis zur Führung einer Fachanwaltsbezeichnung nur für höchstens 2 Rechtsgebiete erteilt werden. Seitdem ist es zulässig, auf höchstens 3 Rechtsgebieten die Fachanwaltsbezeichnung zu führen.


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Gewiss benötigt man nicht für jede Rechtsfrage sogleich einen »Fachanwalt«. Mandanten, die jedoch sicher gehen wollen, bei der Lösung ihrer rechtlichen Probleme durch einen fachlich besonders qualifizierten Rechtsanwalt beraten und vertreten zu werden tun sicher gut daran, sich an einen Anwalt zu wenden, der nicht nur behauptet, ein Fachmann auf seinem Gebiet zu sein, sondern hierfür auch einen Nachweis gegenüber seiner Rechtsanwaltskammer erbracht hat.